Was möchte unser Garagenverein erreichen?

  • langfristige Sicherung der Garagenstandorte (Ziel: 30–50 Jahre)
  • gemeinsame Durchführung von Modernisierungen (E-Anlage etc.)
  • keine Vergaben nach dem öffentlichen Haushaltsrecht
  • klare Regelungen zu Weitergabe bzw. Verkauf/Ablösung
  • Erbregelungen im Verein zur Weitergabe in der Familie
  • Mitbestimmung für alle Vereinsmitglieder

Was sind die nächsten wichtigen Termine?

Hinweis: Die untenstehenden Termine sind öffentlich – jeder ist herzlich eingeladen.

  • 03.11.2026, 18.00 Uhr, Saal „Neue Mitte“:
    Auftaktveranstaltung: Integriertes Stadtentwicklungskonzept (ISEK) der Gemeinde Amt Wachsenburg

Muss ich befürchten, dass meine Garage abgerissen wird?

„Übertragung gemeindlicher Garagenkomplexe an die kommunale Wohnungsbaugesellschaft
zur Sanierung oder zum Ersatzneubau

  • Garagenkomplex „Wachsenburgstraße“ (Gemarkung Ichtershausen, Flur 5, Flurstück 785/7, Größe ca. 550 m²)
  • Garagenkomplex „Schulstraße“ (Gemarkung Ichtershausen, Flur 5, Flurstücke 828/10; 826/5; 825/7; 824/11; 822/8; 820/9 und 824/5, Größe ca. 900 m²)

„Übertragung gemeindlicher Garagenkomplexe auf die kommunale Wohnungsbaugesellschaft nach Festlegung geeigneter Alternativstandorte für Ersatzneubauten

  • Garagenkomplex „Molsdorfer Straße“ (Gemarkung Ichtershausen, Flur 2, Flurstück 493/11, Größe ca. 2.300 m²)
  • Garagenkomplex „Riethweg“ (Gemarkung Ichtershausen, Flur 5, Flurstück 838/6, Größe ca. 3.002 m²)
  • Garagenkomplex „Feldstraße I“ (Gemarkung Ichtershausen, Flur 2, Flurstücke 438/5 und 437/14, Größe ca. 400 m²)
  • Garagenkomplex „Feldstraße II“ (Gemarkung Ichtershausen, Flur 3, Flurstück 594/11, Größe ca. 1.100 m²)“

Mehr dazu.

Welche Garagenkomplexe sind generell von den Änderungen betroffen?

Wie funktioniert das? Welche Rolle spielt der Garagenverein?


Der gemeinnützige Verein beabsichtigt, die Garagenkomplexe von der Gemeinde Amt Wachsenburg langfristig anzupachten und die einzelnen Garagen im Innenverhältnis an seine Mitglieder weiterzuverpachten. Gegenüber der Gemeinde tritt der gemeinnützige Verein als Gesamtpächter und zentraler Ansprechpartner auf.

Kurz gesagt: Der Verein pachtet das Gesamtgrundstück von der Gemeinde, die Mitglieder pachten die Garage vom Verein. Bekannt ist dieses Modell vom klassischen deutschen Kleingartenverein.

Warum müssen wir uns Sorgen um unsere Garagen machen?

Viele Garagen in Ostdeutschland wurden zu DDR-Zeiten von Bürgern auf Grundstücken gebaut, die ihnen nicht gehörten. Dabei entstand eine besondere Situation: Die Garagenbesitzer waren zwar Eigentümer ihrer Garage – sprich des Gebäudes an sich –, aber nicht des Grundstücks, auf dem sie stand. Mit der Wiedervereinigung und den Regelungen des Einigungsvertrags wurde diese Trennung rechtlich weitergeführt (vgl. hierzu § 94 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__94.html; Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG): https://www.gesetze-im-internet.de/sachenrberg/BJNR245710994.html; Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG): https://www.gesetze-im-internet.de/schuldranpg/).

Eigentum und Besitz sind nicht dasselbe: Eigentum bedeutet, dass einem die Garage rechtlich gehört. Besitz beschreibt dagegen, dass man sie tatsächlich nutzt oder über sie verfügt. Bei DDR-Garagen kann das zu Fragen bezüglich Nutzungsrechten, Kosten, Verkauf und Vererbung aufwerfen.

Mitte der 90er Jahre schloss die damalige Gemeinde Ichtershausen in der weit überwiegenden Zahl der Fälle neue Pachtverträge nach bundesdeutschem Recht ab. Bisher ist es „gelebte Praxis“, dass diese bestehenden Pachtverträge jährlich automatisch verlängert werden. Dies führt jedoch zu einem Problem. So heißt es in einer Beschlussvorlage der Gemeinde Amt Wachsenburg:

„Nach Auffassung der Rechtsaufsichtsbehörde läuft eine jährliche Verlängerung der Verträge dem Grundsatz der Transparenz zuwider. Die Notwendigkeit zur Kündigung der Verträge resultiert aus der fehlenden Einhaltung haushalts- und kommunalrechtlicher Bestimmungen.“

Damit ist die Gemeinde aus kommunalrechtlichen Gründen zum Handeln gezwungen. Die Frage des „Wie?“ ist jedoch offen. Hierfür stehen der Gemeinde zahlreiche Optionen zur Verfügung.

Hierzu gehören unter anderem:

  • kommunaler Weiterbetrieb
  • langfristige Verpachtung an Garagenvereine
  • Verkauf an Garagenvereine
  • Erbbaurechtsmodelle
  • genossenschaftliche Lösungen
  • Übertragung an die kommunale Wohnungsbaugesellschaft

Wir als Betroffene fordern, dass diese Optionen nicht von einem politischen Gremium über unsere Köpfe hinweg, sondern mit uns gemeinsam entschieden werden.

Unser Garagenverein möchte sich dafür einsetzen, die Interessen der Garagenbesitzerinnen und Garagenbesitzer gemeinsam zu vertreten, rechtliche Klarheit zu schaffen und die Zukunft der Garagen langfristig zu sichern.

Ich habe 2023 ein Schreiben von der Gemeindeverwaltung erhalten. Was hat es damit auf sich?

Das Schreiben dürfte in etwa so ausgesehen haben:

Die Gemeinde adressierte mit diesem Schreiben sämtliche Garagenbesitzerinnen und Garagenbesitzer namentlich und wies auf die Rechtslage hin.

Momentan wiegen sich die Betroffenen vor allem aufgrund dieses Schreibens in Sicherheit. Der Bürgermeister in Vertretung der Gemeinde Amt Wachsenburg statuierte hier unmissverständlich:

„Anders als in anderen ostdeutschen Kommunen plant die Gemeindeverwaltung keinen Verkauf der Garagen oder einen Abriss.“

Die jüngsten Entwicklungen sehen dagegen im Wortlaut vor (Drucksache Nr. 259/2026, Betreff:
Beschlussvorlage für die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Amt Wachsenburg
Parkraum- und Garagenentwicklungskonzeption -Bestätigung Aufgabenstellung zur Entwicklung der gemeindlichen.Garagenkomplexe-):

„Übertragung gemeindlicher Garagenkomplexe an die kommunale Wohnungsbaugesellschaft
zur Sanierung oder zum Ersatzneubau

Der Bürgermeister wird beauftragt, für die nachfolgend aufgeführten gemeindlichen Garagenkomplexe, eine Übertragung auf die kommunale Wohnungsbaugesellschaft vorzubereiten und dem Gemeinderat zur abschließenden Entscheidung vorzulegen:

– Garagenkomplex „Wachsenburgstraße“ (Gemarkung Ichtershausen, Flur 5, Flurstück 785/7, Größe ca. 550 m²)

– Garagenkomplex „Schulstraße“ (Gemarkung Ichtershausen, Flur 5, Flurstücke 828/10; 826/5; 825/7; 824/11; 822/8; 820/9 und 824/5, Größe ca. 900 m²)“

[…]

„Übertragung gemeindlicher Garagenkomplexe auf die kommunale Wohnungsbaugesellschaft nach Festlegung geeigneter Alternativstandorte für Ersatzneubauten

Der Bürgermeister wird beauftragt, gemeinsam mit der kommunalen Wohnungsbaugesellschaft, für die nachfolgend aufgeführten gemeindlichen Garagenkomplexe, geeignete Alternativstandorte zu untersuchen und die planungsrechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Ersatzneubauten zu prüfen.

– Garagenkomplex „Molsdorfer Straße“ (Gemarkung Ichtershausen, Flur 2, Flurstück 493/11, Größe ca. 2.300 m²)

– Garagenkomplex „Riethweg“ (Gemarkung Ichtershausen, Flur 5, Flurstück 838/6, Größe ca. 3.002 m²)

– Garagenkomplex „Feldstraße I“ (Gemarkung Ichtershausen, Flur 2, Flurstücke 438/5 und 437/14, Größe ca. 400 m²)

– Garagenkomplex „Feldstraße II“ (Gemarkung Ichtershausen, Flur 3, Flurstück 594/11, Größe ca. 1.100 m²)„